Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE haben der Hauptversammlung vom 11. März 2021 ein Vergütungssystem für den Vorstand vorschlagen. Dieses wurde von der Hauptversammlung gebilligt. Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat an den Vorgaben des DCGK orientiert. Vorbehaltlich der nachfolgenden Erklärungen entspricht das Vergütungssystem dessen Empfehlungen vollumfänglich. In den folgenden zwei Punkten ist jedoch eine Abweichung von den Empfehlungen des DCGK zum Vergütungssystem enthalten.
G.6:
»Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.«
Aufgrund der Möglichkeit, für ein Vorstandsmitglied eine vergleichsweise niedrige Grundvergütung festlegen zu können, hält der Aufsichtsrat es für nötig, in diesen Fällen die Möglichkeit zu haben, dem betreffenden Vorstandsmitglied auch kurzfristig – durch entsprechend positive Zielerfüllung – eine ansprechende Vergütung in Aussicht zu stellen. Dies kann durch die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung nicht in gleicher Weise geschehen, da diese erst nach vier Jahren zur Auszahlung kommt. Die im Vergütungssystem festgelegten Wertgrenzen werden dabei berücksichtigt.
G.10 Satz 1:
»Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.«
Der Aufsichtsrat hält aktienbasierte Vergütungsbestandteile in Bezug zur Gesellschaft nicht für zielführend, um im Rahmen der Vorstandsvergütung ausreichend Anreize zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur Harmonisierung der Interessen des Vorstands und der Aktionäre zu setzen. Die im Vergütungssystem verankerten Leistungskriterien, insbesondere das Zielkriterium der kumulierten Dividende bezüglich des Long Term Incentive und die Möglichkeit des Aufsichtsrats weitere individuelle Zielkriterien für jedes Vorstandsmitglied festzulegen, sind nach der Einschätzung des Aufsichtsrats hierfür genügend.